OLG Jena: Wer einen Werkvertrag ohne Vertretungszusatz unterschreibt, wird selbst Vertragspartner!

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veröffentlicht am 16. November 2016

 

Im Rahmen einer wirksamen Stellvertretung muss der Vertreter offenlegen, dass er nicht für sich, sondern für einen anderen handelt. Dieses sogenannte Offenkundigkeitsprinzip will sicherstellen, dass der Vertragspartner weiß, mit wem er einen Vertrag abschließt. Er soll erkennen können, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung hat. Das OLG Jena erläutert in seiner Entscheidung vom 19.1.2016 (Az.: 5 U 463/14; rechtskräftig, vgl. BGH vom 13.7.2016, Az.: VII ZR 46/16) ausführlich, wann der „Vertreter” selbst zum Vertragspartner wird, weil das Offenkundigkeitsprinzip nicht hinreichend gewahrt ist.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Der „Vertreter” schließt einen Werkvertrag im eigenen Namen, wenn er diesen ohne Vertretungszusatz unterschreibt:

 

  • Der „Vertreter” muss bei Vertragsschluss anderweitig deutlich machen, dass der Vertrag mit dem „Vertretenen” zustande kommen soll.

 

  • Eine spätere Umschreibung des Vertrages auf einen anderen Vertragspartner ändert nichts daran, dass der Vertrag ursprünglich mit dem „Vertreter” zustande gekommen ist. Dieser wird aus seiner Stellung als Vertragspartner hierdurch nicht entlassen.

 

  • In einem gerichtlichen Prozess muss der „Vertreter” nachweisen, dass er seine Vertretereigenschaft bei Auftragserteilung hinreichend kenntlich gemacht hat. Gelingt ihm dies nicht, ist er selbst aus dem Werkvertrag berechtigt und verpflichtet.

 

  • Selbst der Zusatz „i.A.” vor dem Namen des „Vertreters” ist für einen Hinweis auf das gewollte Vertreterhandeln nicht automatisch ausreichend, zumal hieraus die Person des Vertretenen nicht deutlich wird.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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